Tipps zu Umtausch und Rückgabe von Geschenken

Die wichtigsten Infos und Tipps zu Umtausch und Rückgabe von Geschenken

Zum Geburtstag, zu Weihnachten und zu vielen anderen Anlässen gehören Geschenke einfach dazu. Aber nicht alle Geschenke kommen gut an und zudem kann es passieren, dass ein Geschenk gleich mehrfach auf dem Gabentisch landet.

Nun wäre es natürlich möglich, weniger gelungene oder doppelte Geschenke wegzuräumen und bei nächster Gelegenheit weiterzuverschenken. 

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Eine andere Möglichkeit wäre, die Geschenke auf dem Flohmarkt oder über Online-Auktionen zu verkaufen. Aber wie sieht es eigentlich aus, wenn der Beschenkte die Präsente umtauschen möchte?

Hier die wichtigsten Infos und Tipps zu Umtausch
und Rückgabe von Geschenken in der Übersicht:
 

Der Umtausch von Geschenken

Hat der Beschenkte ein Geschenk gleich mehrfach bekommen oder trifft ein Geschenk so gar nicht seinen Geschmack, ist es verständlich, wenn er das jeweilige Geschenk gerne umtauschen möchte. Allerdings hat der Beschenkte grundsätzlich kein Recht auf den Umtausch eines Produkts, das mangelfrei ist. Stattdessen ist er auf die Kulanz des Händlers angewiesen, wenn er ein Produkt zurückgeben möchte, bloß weil es ihm nicht gefällt oder er es doppelt bekommen hat.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn auf dem Kassenzettel steht, dass gekaufte Ware zurückgegeben werden kann, oder wenn der Händler in anderer Form nachweislich zugesichert hat, dass ein Umtausch möglich ist.

In diesem Fall muss sich der Händler natürlich an sein Versprechen halten, wenn die benannten Voraussetzungen für einen Umtausch, beispielsweise eine ungeöffnete Verpackung oder die Einhaltung einer bestimmten Frist, erfüllt sind. Ansonsten gilt, dass der Beschenkte nicht darauf bestehen kann, dass der Händler eine Ware zurücknimmt, weil sie dem Beschenkten nicht gefällt oder er sie nicht gebrauchen kann. 

Die Rückgabe von fehlerhaften Geschenken

Während ein Händler mangelfreie Ware aus Kulanz umtauschen kann, aber nicht muss, sieht es bei fehlerhafter Ware schon anders aus. Hat der Beschenkte eine Jacke bekommen, bei der der Reißverschluss defekt ist, hat die Handtasche eine offene Naht oder funktioniert die Kaffeemaschine nicht, kann er das kaputte Produkt zurückgeben.

Bei Neuware können ab Kaufdatum zwei Jahre lang Ansprüche beim Händler geltend gemacht werden. Dabei liegt die Beweispflicht, dass einwandfreie und voll funktionsfähige Ware verkauft wurde, innerhalb der ersten sechs Monate beim Händler. Reklamationen sind aber nicht nur bei mangelhafter Ware möglich, sondern der Verkäufer haftet auch, wenn die Montage- oder Bedienungsanleitung fehlerhaft oder unverständlich war.

Reklamiert der Beschenkte ein Geschenk, das nicht in Ordnung ist, hat er allerdings nicht automatisch und sofort Anspruch auf die Erstattung des Kaufpreises. Zunächst muss er dem Händler nämlich die Möglichkeit einräumen, den Fehler zu beheben oder einen mangelfreien Ersatz zu besorgen.

Erst danach kann der Beschenkte fordern, dass der Händler den Kaufpreis erstattet oder mindert.  

Sonderregeln bei Kosmetika

Während der Händler ein Kleidungsstück oder eine CD umtauschen und wieder ins Regal legen kann, ist dies bei Kosmetika aus hygienischen Gründen nicht möglich. Gefällt der Beschenkten die Farbe des Lippenstifts nicht, hat sie zwei Flakons vom gleichen Parfum bekommen oder kann sie mit dem überreichten Make-up nichts anfangen, hat sie also auch bei einer ungeöffneten Verpackung keinen Anspruch auf eine Rückgabe, sondern muss auf die Kulanz des Händlers hoffen.

Ist das Produkt allerdings nicht in Ordnung, strömt beispielsweise beim Öffnen ein ranziger Geruch aus dem Cremetiegel, muss der Händler das Produkt gegen einwandfreie Ware austauschen. Hat er das Produkt nicht vorrätig, muss er den Kaufpreis erstatten.

Wird ein Kosmetikprodukt verwendet und kommt es daraufhin zu einem Schaden, ist der Hersteller zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Dabei ist ein ärztliches Attest erforderlich, durch das das Ausmaß des Schadens festgestellt und die Höhe der Schmerzensgeldforderungen beziffert werden kann.

Allergische Reaktionen rechtfertigen jedoch in aller Regel weder eine Rückgabe noch Schadensersatzansprüche und lassen auch nicht zwangsläufig auf mangelhafte Ware schließen. Allergien werden in den meisten Fällen vielmehr durch individuelle Reaktionen der Haut ausgelöst und hierfür kann der Hersteller nicht verantwortlich gemacht werden.  

Das Einlösen von Gutscheinen

Gutscheine werden sehr gerne verschenkt, denn sie sind nicht so unpersönlich wie Geld, der Beschenkte kann aber trotzdem selbst entscheiden, wann und wofür er seinen Gutschein einlöst. Wichtig bei Gutscheinen ist aber, auf die Gültigkeit zu achten. Meist steht die Frist, in der der Gutschein eingelöst werden muss, auf dem Gutschein selbst oder ist in den AGB des Händlers geregelt.

Diese Frist ist dann auch verbindlich, denn der Händler muss seine Warenbestände innerhalb bestimmter Zeiträume kalkulieren können. Unwirksam ist eine Einlösefrist nur dann, wenn sie sehr knapp bemessen ist. Soll ein Gutschein beispielsweise innerhalb von zwei Wochen eingelöst werden, kann der Beschenkte auch nach Ablauf dieser Frist eine Einlösung verlangen, denn eine zweiwöchige Befristung ist schlichtweg zu kurz.

Aber auch wenn weder auf dem Gutschein noch in den AGB eine Frist angegeben ist, ist ein Gutschein nicht unbegrenzt gültig. In diesem Fall gilt nämlich eine Frist von drei Jahren. Dabei beginnt diese Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Hat das Geburtstagskind beispielsweise einen unbefristeten Gutschein erhalten, der im Juli 2012 gekauft wurde, kann dieser Gutschein bis zum 31. Dezember 2015 eingelöst werden.

Ist der Gutschein von einem Geschäft, einem Kosmetikstudio, einem Friseursalon oder einer anderen Einrichtung und möchte das Geburtstagskind den Gutschein hier nicht einlösen, kann es aber nicht verlangen, dass ihm der Geldbetrag ausbezahlt wird. Ein Gutschein ist grundsätzlich dafür vorgesehen, gegen eine Ware oder eine Dienstleistung eingelöst zu werden.

Deshalb ist der Händler nicht dazu verpflichtet, den Geldbetrag zu erstatten, und oft ist eine Barauszahlung bereits durch die AGB ausgeschlossen.

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