Die 6 größten Fehler beim Geschenkgutschein, 2. Teil
Eigentlich ist es eine ziemlich gute Idee, ein Gutschein zum Geburtstag zu verschenken. Vorausgesetzt, der Schenkende tappt in kein Fettnäpfchen.
Oft äußert ein Geburtstagskind keine konkreten Wünsche oder erklärt, dass es alles hat, was er braucht. Mit leeren Händen möchte ein Gast aber natürlich auch nicht erscheinen. Ein Geschenkgutschein kommt da wie gerufen. Schließlich ist ein Gutschein nicht so unpersönlich wie Geld.
Gleichzeitig besteht nicht Gefahr, dass der Schenkende etwas verschenkt, das nicht den Geschmack des Geburtstagskindes trifft. Und wenn der Schenkende den Gutschein selbst anfertigt, kann er sogar etwas verschenken, das es so nirgends zu kaufen gibt.
Allerdings lauern ein paar Fettnäpfchen, in die der Schenke besser nicht tappen sollte. In einer zweiteiligen Übersicht haben wir die sechs größten Fehler beim Geschenkgutschein zusammengetragen und geben Tipps, wie sie sich vermeiden lassen.
Hier ist Teil 2:
Inhalt
Fehler Nr. 4: Der Geschenkgutschein ist auf den eigenen Namen ausgestellt.
Auf einem Geschenkgutschein steht manchmal, von wem und für wen er ist. Vor allem bei Geschenkgutscheinen, die in einem Geschäft gekauft oder online bestellt werden, ist das häufig der Fall.
Aber auch bei einem selbstgeschriebenen Gutschein verleiht der Schenkende seinem Geschenk durch eine individuelle Widmung mitunter eine persönliche Note. Ziemlich peinlich wird es, wenn der Schenkende einen Gutschein, den er selbst bekommen hat, weiterverschenkt – und auf diesem in Großbuchstaben sein eigener Name steht.
So lässt sich der Fehler umgehen:
Natürlich ist denkbar, dass der Schenkende mal einen Gutschein bekommen hat, mit dem er nichts anfangen kann. Genauso ist möglich, dass er auf die Schnelle ein Geburtstagsgeschenk braucht und nur einen Gutschein zur Hand hat, der ihm selbst geschenkt wurde. Vielleicht hat der Schenkende auch noch einen Gutschein in der Schublade, den er bisher nicht eingelöst hat und den er auch nicht unbedingt braucht. Grundsätzlich spricht überhaupt nichts dagegen, einen Geschenkgutschein weiterzuverschenken.
Doch bevor der Schenkende das macht, sollte er einen genauen Blick auf den Gutschein werfen. Ist auf dem Gutschein angegeben, von wem der Gutschein ist und vor allem, für wen er bestimmt war?
Sollten auf dem Gutschein irgendwelche Namen stehen, sollte der Schenkende diese Angaben kaschieren. Wurde der Gutschein in einem Geschäft gekauft, kann der Schenkende nachfragen, ob ihm der Gutschein noch einmal neu ausgestellt werden kann.
Handelt es sich bei dem Gutschein um eine Plastik-Guthabenkarte im Scheckkartenformat und steht der Name nur auf der Verpackung, kann der Schenkende die Verpackung einfach austauschen. Ansonsten kann er versuchen, den Namen wegzuradieren, zu überschreiben oder unter einem Aufkleber verschwinden zu lassen. Am Ende sollte der Gutschein jedenfalls so aussehen, dass nicht auffällt, dass der Geschenkgutschein ursprünglich für eine andere Person bestimmt war.
Und: Der Schenkende sollte kurz darüber nachdenken, von wem er den Geschenkgutschein bekommen hat. Denn genauso peinlich wie ein falscher Name wäre es, wenn der Schenkende dem Geburtstagskind seinen eigenen Gutschein zurückgibt.
Fehler Nr. 5: Der Geschenkgutschein ist abgelaufen.
Ein Gutschein ist nicht unbegrenzt gültig. Oft kann er zwar viele Monate oder sogar mehrere Jahre lang eingelöst werden. Aber irgendwann ist er abgelaufen. Und es dürfte zu einer ziemlich unangenehmen Situation führen, wenn das Geburtstagskind mit seinem Geschenkgutschein im Laden oder Restaurant bezahlen möchte und dann erfährt, dass der Gutschein gar nicht mehr gilt.
So lässt sich der Fehler umgehen:
Bevor der Schenkende einen Geschenkgutschein verschenkt, den er schon längere Zeit hat, sollte er einen Blick aufs Datum werfen. Auf vielen Geschenkgutscheinen steht, wie lange sie eingelöst werden können. Manchmal ergibt sich die Einlösefrist schon aus der Leistung. Handelt es sich beispielsweise um einen Gutschein für eine bestimmte Theater- oder Musicalaufführung, kann der Gutschein selbstredend nur solange eingelöst werden, wie das Stück gespielt wird. Aber auch ansonsten kann der Anbieter die Einlösefrist begrenzen.
Steht auf dem Gutschein nichts zur Gültigkeit und findet sich auch in den AGB kein Hinweis auf eine Befristung, gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Wurde der Gutschein beispielsweise am 15.07.2017 ausgestellt, läuft die Verjährungsfrist ab dem 31.12.2017 und der Geschenkgutschein kann bis zum 31.12.2020 eingelöst werden.
Ist der Schenkende unsicher und der Gutschein schon älter, sollte er sicherheitshalber nachfragen, ob und wie lange der Gutschein noch gültig ist. Noch besser ist, wenn der Schenkende den Anbieter bittet, ihm einen neuen Gutschein auszustellen. Denn so steht ein aktuelles Datum auf dem Gutschein und das Geburtstagskind hat nicht das Gefühl, dass der Schenkende irgendwo einen Uralt-Gutschein hervorgekramt hat.
Fehler Nr. 6: Der Geschenkgutschein geht nach hinten los.
Die Idee hinter einem Gutschein ist, dass das Geburtstagskind den Gutschein einlösen kann. Und zwar für den Inhalt, der auf dem Gutschein steht, und zu dem Zeitpunkt, den sich das Geburtstagskind aussucht. Für den Schenkenden bedeutet das, dass er Wort halten und zum versprochenen Geschenk stehen muss.
Die Idee wäre verfehlt, wenn der Schenkende dem Geburtstagskind einen Gutschein für einen gemeinsamen Ausflug, die Übernahme bestimmter Hausarbeiten oder einen Einsatz als Babysitter überreicht und dann jedes Mal absagt, wenn das Geburtstagskind den Gutschein einlösen will.
So lässt sich der Fehler umgehen:
Wenn der Schenkende einen Gutschein überreicht, sollte er sich gut überlegen, was er verschenkt und ob er diese Sache auch wirklich umsetzen will und kann. Er sollte keinen Gutschein überreichen, von dem er hofft, dass ihn das Geburtstagskind schon nicht einlösen wird.
Außerdem ist der Schenkende gut beraten, wenn er in Gedanken durchspielt, wie sich das Geburtstagskind für den Gutschein revanchieren könnte. Ein Beispiel: Angenommen, ein Vater hat Geburtstag und seine Tochter schenkt ihm einen Gutschein für ein ausgiebiges Sonntagsfrühstück. Daraufhin schenkt er ihr bei nächster Gelegenheit einen Gutschein für eine Tankfüllung.
Damit ist das Auto der Tochter zwar einmal richtig vollgetankt. Doch wenn der Sprit verfahren ist, muss die Tochter selbst zur Tankstelle fahren und den Sprit alleine bezahlen, obwohl das sonst immer ihr Vater gemacht hat. Damit hat sie sich mit ihrem Gutschein am Ende ein Eigentor geschossen.
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Thema: Die 6 größten Fehler beim Geschenkgutschein, 2. Teil
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Meiner Meinung nach sollte das Vertreiben von Geschenkgutscheinen illegal sein! Wenn man mal ganz ehrlich ist, bringt es dem Schenkenden viel mehr, als dem Beschenkten.
Der kann sich dann nämlich einreden, er habe ein persönliches Geschenk verschenkt, nur um dem Beschenkten zu zeigen, dass er sich Gedanken gemacht hat.
Also: Der Gedanke ist ja liebenswert, aber dieselbe Menge als Bargeld kommt zwar „unpersönlich“, aber dafür im Gegenzug mit alles Freiheiten, die Bargeld so mit sich bringt, für den Beschenkten.