Ein Haustier als Geschenk – die wichtigsten Regelungen dazu
Ein süßes kleines Kätzchen, ein bezaubernder Welpe, ein goldiger Hamster oder ein putziges Kaninchen lassen die Herzen vieler höher schlagen. Sowohl Kinder als auch Erwachsene wünschen sich oft einen tierischen Begleiter, Freund und Spielkameraden. Aber leider werden Tiere allzu häufig leichtfertig gekauft und als Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenk überreicht, ohne sich großartig darüber Gedanken zu machen, was es überhaupt bedeutet, ein Tier aufzunehmen.
Auf der anderen Seite gibt es auch unter den Händlern schwarze Schafe, die den Handel mit drolligen Tierkindern als lukratives Geschäft ausgemacht haben und Tiere teilweise regelrecht produzieren. Grund genug, sich einmal intensiver mit den wichtigsten Regelungen beim Kauf eines Tieres zu beschäftigen.
Inhalt
Ein Haustier als Geschenk –
die wichtigsten gesetzlichen Regelungen
Grundsätzlich sind Tiere gemäß §90a BGB keine Sachen und unterliegen dem Schutz besonderer Gesetze. Allerdings werden auch bei Tieren die Vorschriften, die bei Sachen gelten, immer dann angewendet, wenn es keine anderen, gesonderten Regelungen gibt. Dies ist unter anderem im Kaufrecht der Fall. Wenn ein Tier bei einem Händler gekauft wird, gelten somit die gleichen rechtlichen Grundsätze wie beim Kauf von einer Waschmaschine, einem Fernseher oder einem Kleidungsstück.
Eine besondere Rolle in diesem Zusammenhang spielt die sogenannte Sachmängelhaftung, nach der ein Händler zwei Jahre lang verpflichtet ist, für die Mängelfreiheit seiner Ware geradezustehen. Bei Tieren kommt die Gewährleistungspflicht in erster Linie dann zum Tragen, wenn das Tier schon beim Kauf krank war, denn rechtlich gesehen liegt damit ein Mangel vor.
Taucht dieser Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, muss der Händler nachweisen, dass das Tier, als er es verkauft hat, noch nicht krank war. In der Praxis wird es jedoch kaum möglich sein, einen solchen Beweis zu führen. Kommt die Krankheit erst nach Ablauf des ersten halben Jahres zum Vorschein, muss der Tierhalter beispielsweise mithilfe eines Tierarztbefundes belegen, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war.
Trägt der Tierhändler die Verantwortung für den Mangel, hat er die Möglichkeit zu einer Nacherfüllung des Kaufvertrags innerhalb einer angemessenen Frist. Eine Nacherfüllung kann beispielsweise darin bestehen, dass das Tier auf Kosten des Händlers tierärztlich behandelt wird. Mehr als zwei Nacherfüllungsversuche muss der Käufer aber nicht akzeptieren. Bringt etwa die tierärztliche Behandlung nicht den gewünschten Erfolg, kann der Käufer entweder vom Kaufvertrag zurücktreten und sich den Kaufpreis erstatten lassen oder den Vertrag zwar aufrechterhalten, aber den Kaufpreis mindern. Zudem kann der Käufer unter Umständen Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.
Allerdings kann der Tierhändler nicht in jedem Fall haftbar gemacht werden. So muss er die gesetzliche Gewährleistung beispielsweise nicht erfüllen, wenn er nachweisen kann, dass die Krankheit als Folge vom Stress bei der Eingewöhnung entstanden ist oder dass es sich um eine typische Krankheit handelt, die bei der jeweiligen Tierart häufig vorkommt.
Diese Regelungen zur Sachmängelhaftung gelten aber nur, wenn das Tier bei einem gewerblichen Händler, also beispielsweise in einer Zoohandlung, gekauft wird. Bei Geschäften zwischen Privatpersonen kann die Sachmängelhaftung nämlich ausgeschlossen werden.
Kauft eine Privatperson also beispielsweise ein Kätzchen, einen Welpen oder ein anderes Tier bei einer anderen Privatperson, ist der private Verkäufer nicht in der Pflicht, wenn das Tier schon nach kurzer Zeit erkrankt und er die Sachmängelhaftung ausgeschossen hatte.
Ein Haustier als Geschenk
– vorher gut überlegen!
Auch wenn die Freude im ersten Moment riesig war, kann schon kurze Zeit später die Ernüchterung folgen. Der niedliche Welpe wird immer größer, beim putzigen Kätzchen klappt es mit der Stubenreinheit nicht so richtig, der Hamster spielt nachts lautstark in seinem Käfig, das Gezwitscher der Kanarienvögel wird immer lauter und für die Kaninchen muss jemand gefunden werden, der sie während des anstehenden Urlaubs versorgt.
So mancher neue Tierhalter, der feststellt, dass er mit seinem tierischen Kamerad nichts anfangen kann oder möchte, überlegt sich, wie er das Tier wieder los wird. Einige kommen dann auf die Idee, das Tier wieder in die Zoohandlung zu bringen und entweder zurückzugeben oder gegen ein anderes Tier umzutauschen. Bei lebenden Tieren gibt es aber kein generelles Umtauschrecht.
Wie grundsätzlich im Kaufrecht vorgesehen, ist der Händler keineswegs dazu verpflichtet, eine Ware bei Nichtgefallen zurückzunehmen. Auch wenn jemand einen Pulli oder eine Kaffeemaschine zurückgeben möchte, bloß weil ihm der Artikel nicht passt oder gefällt, ist er auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Bei Tieren kommt aber noch hinzu, dass sie nicht einfach wieder zu ihren Artgenossen dazugesetzt werden können, sondern meist erst in Quarantäne müssen, um beispielsweise ansteckende Krankheiten auszuschließen. Andere Tierhalter versuchen, ihr Tier in einem Tierheim unterzubringen.
Wieder andere setzen das Tier einfach aus und nehmen damit in Kauf, dass sie sich mit einer solchen Aktion strafbar machen. Aber selbst wenn der Tierhalter einen Platz im Tierheim findet oder das Tier anderweitig in gute Hände vermitteln kann, ist die Abgabe eines Tieres häufig ein traumatisches Erlebnis, sowohl für das Tier selbst als auch beispielsweise für ein Kind. Daher sollte sich jeder im Vorfeld gut überlegen, ob ein Tier tatsächlich in Frage kommt.
Ein Tier zu sich zu nehmen, bedeutet mitunter jahrelange Verantwortung, nimmt Zeit in Anspruch und ist mit Arbeit verbunden. Zudem entstehen teils erhebliche Kosten, nicht nur bei der Anschaffung oder für die Ausstattung und das Futter, sondern je nach Tier auch für beispielsweise tierärztliche Untersuchungen, Versicherungen und Steuern.
Bevor also leichtfertig ein Lebewesen gekauft und mit Schleifchen um den Hals verschenkt wird, sollte sich der Schenkende vorher sehr genau überlegen, was er tut.
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