Die wichtigsten Infos rund um die Aufsichtspflicht beim Kindergeburtstag

Die wichtigsten Infos rund um die Aufsichtspflicht beim Kindergeburtstag

Jedes Kind freut sich auf den Kindergeburtstag. Die Eltern hingegen haben viel Arbeit vor sich. Schließlich will dieser besondere Tag so organisiert sein, dass die Kleinen viel Spaß haben, gut unterhalten sind und ihre Wünsche erfüllt werden. Aber wer haftet eigentlich, wenn einem kleinen Gast etwas passiert? Wir haben die wichtigsten Infos rund um die Aufsichtspflicht beim Kindergeburtstag zusammengestellt!

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Die wichtigsten Infos rund um die Aufsichtspflicht beim Kindergeburtstag

Die Aufsichtspflicht beim Kindergeburtstag

Für die gastgebenden Eltern ist ein Kindergeburtstag nicht nur mit Organisation, sondern auch mit viel Verantwortung verbunden. Denn aus rechtlicher Sicht entspricht die Einladung zum Kindergeburtstag einem vertraglichen Angebot, die Aufsichtspflicht zu übernehmen.

Ob die Einladung mündlich oder schriftlich erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Die vertragliche Aufsichtspflicht gilt für die gesamte Dauer der Geburtstagsfeier.

Bringen die Eltern ihr eigenes Kind zu einem Kindergeburtstag, zu dem ihr Sprössling eingeladen wurde, nehmen sie das Angebot der gastgebenden Eltern an. Diesen obliegt dann die Aufsichtspflicht. Andersherum verpflichten sich die Eltern des Geburtstagskindes dazu, die kleinen Gäste zu beaufsichtigen, solange diese in deren Obhut sind.

Für die Praxis heißt das: Stößt einem Kind etwas zu oder fügt es einem Dritten einen Schaden zu, können die Gastgeber dafür zur Verantwortung gezogen werden.

Allerdings bleibt es immer eine Entscheidung im Einzelfall, ob die Eltern die Aufsichtspflicht wirklich verletzt haben oder ob nicht.

Neben den Begleitumständen spielt dabei unter anderem eine Rolle, wie alt die Kinder sind und bei welcher Aktivität sich der Schaden ereignet hat.

Stichwort Deliktsunfähigkeit

Vor dem deutschen Gesetz sind Kinder, die jünger sind als sieben Jahre, nicht deliktsfähig. Weil sie nicht schuldfähig sind, haften sie auch nicht für Schäden, die sie verursachen.

Erst ab einem Alter von sieben Jahren spricht der Gesetzgeber Kindern in gewissem Umfang die Fähigkeit zu, besser abschätzen zu können, welche Tragweite ihre Handlungen haben.

Eine Ausnahme bildet der Straßenverkehr. Hier liegt die Haftungsgrenze bei einem Lebensalter von zehn Jahren. Haben Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, müssen sie für die Schäden aufkommen, die ihre deliktsunfähigen Kinder verursacht haben.

Ein Fallbeispiel

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen Erwachsenen wegen der Verletzung seiner Aufsichtspflicht dazu verurteilt, 2.500 Euro Schmerzensgeld und 590 Euro Schadensersatz zu bezahlen.

Ausgangspunkt war der Besuch einer Minigolfanlage. Die Kinder waren zwischen sieben und zwölf Jahre alt. Eines der Kinder schlug während des Spiels einem anderen Kind einen Schneidezahn aus.

Die gastgebenden Eltern standen zu diesem Zeitpunkt ein Stück von der Minigolfanlage entfernt.

Das Gericht sah darin eine Verletzung der Aufsichtspflicht. Als Begründung führte es an, dass die Kinder nicht damit vertraut waren, mit Minigolfschlägern umzugehen. Deshalb hätten die gastgebenden Eltern in unmittelbarer Nähe bleiben müssen.

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4 Tipps für den Kindergeburtstag

Grundsätzlich sind die gastgebenden Eltern umso mehr gefragt, je jünger die kleinen Gäste sind.

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Doch mit ein paar Tipps lassen sich schon im Vorfeld einige brenzlige Situationen vermeiden:

  • Als Faustregel gilt, dass die Anzahl der Gäste mit dem Alter des Geburtstagskindes übereinstimmen sollte. Wird das Geburtstagskind zum Beispiel drei Jahre alt, darf es drei Freunde einladen, am fünften Geburtstag hingegen fünf.

  • Nehmen die kleinen Gäste ohne ihre Eltern an der Feier teil, sollten genug Aufsichtspersonen anwesend sein. Neben den gastgebenden Eltern können beispielsweise große Geschwister, die Großeltern oder Bekannte aushelfen.

  • Findet die Feier nicht nur in der Wohnung statt, sollten die Kinder auch aus größerer Entfernung gut zu erkennen sein. Dazu können die Eltern in der Einladung schreiben, dass alle Gäste ein Oberteil in einer bestimmten Farbe anziehen sollen. Eine andere Möglichkeit ist, auffällige T-Shirts mit Namen für die kleinen Gäste vorzubereiten oder gemeinsam während der Feier zu gestalten.

  • Geht es nach draußen, sollten kleinere Kinder eine Warnweste überziehen. Auf diese Weise sind sie gut sichtbar.

Bei einer Verletzung eines Kindes

Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch zu einem Unfall kommen, müssen die Eltern über das weitere Vorgehen nach der Schwere der Verletzung entscheiden. Bei kleinen Blessuren reicht es aus, die Wunde selbst zu versorgen und die Eltern des Gastes kurz zu benachrichtigen.

Ist die Verletzung schwerwiegender, kann es notwendig sein, mit dem Kind zu einem Arzt oder ins Krankenhaus zu fahren.

Wichtig in diesem Fall ist, die Eltern des Kindes umgehend zu informieren, damit sie vor Ort sind und in die Behandlung einwilligen können. Außerdem sollten unbedingt Personen auf Abruf zur Verfügung stehen, die die anderen Geburtstagsgäste beaufsichtigen, bis diese abgeholt werden.

Der Spaß zählt

Kuchen essen, Geschenke auspacken und Spiele spielen sind Dinge, die zu einem gelungenen Kindergeburtstag dazugehören. Je nachdem, wie alt die Kinder sind, dürfen die Aktivitäten ruhig auch etwas Spannung und Abenteuer enthalten.

Trotzdem sollten die gastgebenden Eltern im Vorfeld abwägen, ob die geplanten Vorhaben altersgerecht sind und wo mögliche Gefahrenquellen lauern. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die kleinen Gäste in jeder Situation ausreichend beaufsichtigt werden können.

Für die Kinder zählt oft am meisten, dass sie eine tolle Zeit mit ihren Freunden verbringen und schöne Erinnerungen sammeln. Dazu muss es nicht immer ein Besuch im Schwimmbad, ein Ausflug in den Kletterpark oder eine abenteuerliche Schatzsuche im Wald sein.

Auch vermeintlich einfache Klassiker wie Topfschlagen, Sackhüpfen, Blinde Kuh oder die Reise nach Jerusalem sorgen für jede Menge Spaß.

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Martina Grundel, - Erzieherin, Steffi Sustack, - Inhaberin Bastel- und Dekorationsladen, Sabine Borchert - Sozialpädagogische Assistentin, Norbert Bachmann, - Autor, Youtuberin Sevilart (Deko-, Bastel- Krativvideos) Christian & Ferya Gülcan, Künstler, Betreiber und Redakteure dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Sprüche und Ratgeber für Geburtstagsfeiern, Jubiläen und Feiern aller Art.

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