Sicher Kindergeburtstag feiern – die wichtigsten Infos zur Haftung

Sicher Kindergeburtstag feiern – die wichtigsten Infos zur Haftung 

Ein Kindergeburtstag ist ein wichtiges und spannendes Ereignis. Während das Geburtstagkind seinem großen Tag voller Vorfreude entgegenfiebert und die Begeisterung der kleinen Gäste angesichts der nahenden Feier steigt, erhöht sich bei den Eltern aber allmählich der Stresspegel.

Schließlich will ein Kindergeburtstag gut vorbereitet sein.

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So müssen Einladungen gebastelt und geschrieben werden, der Raum braucht eine hübsche Dekoration, ein leckeres Essen, das bei den Kleinen Zustimmung findet, muss ausgewählt und zubereitet werden und auch das Unterhaltungsprogramm samt Spielen steht auf der Aufgabenliste.

Dabei muss bei den Vorbereitungen und während der Feier selbst aber immer auch der Sicherheitsfaktor bedacht werden, denn die Freude am Kindergeburtstag soll ja nicht durch einen Unfall, eine Verletzung oder beschädigte Gegenstände getrübt werden.

Nun stellt sich aber die Frage, wer denn eigentlich haftet, wenn etwas passiert. Im Sinne von sicher Geburtstag feiern, hier die wichtigsten Infos zur Haftung:   

Die Aufsichtspflicht und die Haftung beim Kindergeburtstag

Ob in der Wohnung, im heimischen Garten, im Schwimmbad oder auf dem Spielplatz, es gibt viele Möglichkeiten, wie ein Kindergeburtstag gefeiert werden kann. Was die Anzahl der kleinen Gäste angeht, gilt das Alter des Geburtstagskindes als grobe Richtlinie, es wird also empfohlen, dass das Geburtstagkind zu seinem sechsten Geburtstag sechs Freunde einladen darf. Allerdings fällt die Auswahl oft recht schwer und so ist es keine Seltenheit, dass der sechste Geburtstag mit zehn Freunden gefeiert wird.

Je mehr Kinder mitfeiern, desto größer ist aber auch die Gefahr von Sachschäden und Unfällen. Viele Eltern sind sich dabei nicht im Klaren darüber, dass sie als Gasteltern die Aufsichtspflicht für die kleinen Geburtstagsgäste übernehmen und damit gleichzeitig auch für mögliche Schäden haften, die während der Feier eintreten.

Die Übernahme der Aufsichtspflicht erfolgt automatisch dadurch, dass die kleinen Gäste schriftlich oder mündlich zu der Feier eingeladen werden, Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von einem sogenannten stillschweigenden Vertragsabschluss. 


Auch wenn ein kleiner Geburtstagsgast derjenige ist, der den Schaden verursacht, beispielsweise weil der Ball beim Spielen im Fenster des Nachbarn landet oder sich ein anderes Kind verletzt, nachdem es bei einem Geburtstagsspiel versehentlich umgestoßen wurde, ist die betreuende Aufsichtsperson schadensersatzpflichtig.

So ist es durch die Paragraphen 828 und 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Die Aufsichtspflicht und damit gleichzeitig auch die Haftung sind aber übertragbar. Helfen die Großeltern, die Nachbarn, andere Eltern oder weitere Personen bei der Geburtstagsfeier mit, können die Helfer also ebenfalls haftbar gemacht werden. Im Grunde genommen gilt damit bei einer Geburtstagsfeier der berühmte Satz „Eltern haften für ihre Kinder“, nur dass in diesem Fall die Eltern nicht die leiblichen Eltern, sondern eben die Gasteltern sind. 

Wird der Kindergeburtstag nicht in der Wohnung oder im heimischen Garten, sondern außerhalb gefeiert, sind ebenfalls die Gasteltern und gegebenenfalls die Begleitpersonen aufsichtspflichtig. Ein Bademeister im Schwimmbad, der Mitarbeiter in einem Kletterpark oder das Personal in einem Restaurant entbinden die Gasteltern und Begleitpersonen nämlich nicht von ihrer Aufsichtspflicht.

Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn sich ein Geburtstagsgast beispielsweise an einem defekten oder ungesicherten Spielgerät verletzt, denn in diesem Fall haftet der Betreiber des Spielplatzes für den Schaden.

So urteilten zumindest die Richter des Oberlandesgerichtes Koblenz, Az.: 5 U 915/07. Organisieren die Gasteltern die Fahrt zum Veranstaltungsort, müssen sie übrigens dafür sorgen, dass altersgerechte Kindersitze vorhanden sind. Kommt es während der Fahrt zu einem Verkehrsunfall, bei dem sich ein oder mehrere Kinder verletzen, greift aber die Kfz-Haftpflichtversicherung.    

Das Alter als entscheidender Faktor

Im Zusammenhang mit der Aufsichtspflicht spielt das Alter eine große Rolle. Grundsätzlich gilt, dass ein Kind umso mehr Verantwortung selbst trägt, je mehr Einsicht in die möglichen Folgen des Handelns vorausgesetzt werden kann. Je mehr die Gasteltern davon ausgehen können, dass ein Geburtstagskind einschätzen kann, ob sein Handeln falsch oder gefährlich ist, desto geringer ist also der Umfang, in dem das Kind beaufsichtigt werden muss.

Das Bürgerliche Gesetzbuch legt in diesem Zusammenhang Altersstufen fest. So sind Kinder unter sieben Jahren grundsätzlich nicht deliktfähig und haften daher auch nicht für Schäden, die sie verursachen. Kinder, die älter als sieben, aber jünger als zehn Jahre alt sind, tragen laut Gesetz insbesondere bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen keine Verantwortung, es sei denn, der Unfall wurde vorsätzlich verursacht. Bis zu ihrem 18. Lebensjahr sind Kinder bedingt deliktfähig.

Das bedeutet, sie können nur dann für Schäden, die sie verursacht oder anderen zugefügt haben, verantwortlich gemacht werden, wenn sie reif genug sind, um ihr Handeln als richtig oder falsch einzuschätzen. Einem zwölfjährigen Kind sollte beispielsweise klar sein, dass das Zündeln mit den Geburtstagskuchenkerzen gefährlich ist. Verursacht dieses Kind nun einen Brand, kann es für den Schaden haftbar gemacht werden.

Unabhängig vom konkreten Alter gilt aber bei allen minderjährigen Kindern und Jugendlichen, dass die Aufsichtsperson immer dann haftet, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Liegt kein Aufsichtsverschulden vor und ist trotzdem ein Unfall passiert, kann die Aufsichtsperson nicht haftbar gemacht werden.

Gleiches gilt, wenn ein Kind reif genug und damit Deliktfähigkeit gegeben ist. In diesem Fall kann die Aufsichtspflicht nicht verletzt werden, denn das Kind haftet selbst.  Eine besondere Regelung gilt, wenn der Kindergeburtstag in einem Schwimmbad gefeiert wird. Hier schreibt die Musterbadeordnung des Bundesfachverbandes Öffentliche Bäder vor, dass Kinder unter sieben Jahren von einer Aufsichtsperson begleitet werden müssen.

Diese Aufsichtsperson muss mindestens 16 Jahre alt sein und darf maximal drei Kinder beaufsichtigen. Soll also beispielsweise der sechste Geburtstag mit zehn Kindern im Schwimmbad gefeiert werden, müssen die Kinder von vier Begleitpersonen beaufsichtigt werden.

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Thema: Sicher Kindergeburtstag feiern – die wichtigsten Infos zur Haftung

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