Gültigkeit von Geschenkgutscheinen – Infos und Tipps

Gültigkeit von Geschenkgutscheinen – Infos und Tipps

Ein Gegenstand wird vielleicht nicht gebraucht oder trifft nicht den Geschmack, während Geld zu unpersönlich wirkt. Ein Geschenkgutschein scheint da eine optimale Lösung zu sein. Denn das Geburtstagskind kann den Gutschein einlösen, wann und wofür es möchte. Doch auch Geschenkgutscheine sind nicht ewig einlösbar. Nur: Ist eine Befristung überhaupt zulässig? Kann ein Gutschein auch schrittweise eingelöst werden? Und muss der Beschenkte unbedingt ein Produkt auswählen oder kann er sich einfach das Geld auszahlen lassen?

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Gültigkeit von Geschenkgutscheinen - Infos und Tipps

Wir haben die wichtigsten Infos und Tipps zur Gültigkeit von Geschenkgutscheinen zusammengestellt!:

Darf die Gültigkeit von Geschenkgutscheinen befristet sein?

Wer sich einen Geschenkgutschein genauer anschaut, wird sicherlich irgendwo einen Hinweis im Stil von „einzulösen bis …“ oder „gültig zwei Jahre“ finden. Innerhalb des angegebenen Zeitraums muss der Gutschein dann eingelöst werden.

In den meisten Fällen ist so eine Befristung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Und aus rechtlicher Sicht ist es im Regelfall nicht zu beanstanden, wenn ein Gutschein nur befristet gültig ist. Denn der Händler muss die Möglichkeit haben, seine Warenbestände innerhalb gewisser Zeiträume zu kalkulieren.

Zu knapp darf die Frist aber nicht bemessen sein. Ist die Gültigkeitsdauer nur sehr kurz, würde das den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Das Oberlandesgericht München hat zum Beispiel geurteilt, dass ein Onlineshop die Gültigkeit seiner Geschenkgutscheine für Wareneinkäufe nicht auf ein Jahr begrenzen darf. Das sei zu kurz (Az. 29 U 3193/07 und 29 U 4761/10).

Andererseits kann sich die Frist fürs Einlösen daraus ergeben, wofür der Gutschein gedacht ist. Gilt der Gutschein zum Beispiel für eine bestimmte Theateraufführung oder einen Kinofilm, kann der Gutschein selbstredend nur solange eingelöst werden, wie das Stück oder der Film gespielt wird.

Welche Verjährungsfrist gilt bei Geschenkgutscheinen?

Bei Geschenkgutscheinen greift die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Auch wenn auf dem Gutschein selbst keine Frist angegeben ist, verliert der Geschenkgutschein nach Ablauf von drei Jahren seine Gültigkeit.

Gleiches gilt, wenn die angegebene Befristung zu knapp bemessen ist. Mit Eintritt der Verjährung muss der Händler den Gutschein weder einlösen noch den Geldwert erstatten.

Die Verjährungsfrist beginnt immer zum Ende des Jahres, in dem der Geschenkgutschein ausgestellt wurde. Hat der Schenkende den Gutschein zum Beispiel im Februar 2021 gekauft, startet die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2021. Weil sie nach drei Jahren endet, muss das Geburtstagskind den Geschenkgutschein spätestens bis zum 31. Dezember 2024 einlösen.

Was gilt, wenn der Händler einen Gutschein nicht einlösen will, der schon abgelaufen ist?

Ist ein Geschenkgutschein abgelaufen, kann der Beschenkte keine Einlösung mehr verlangen. Nach Auffassung vieler Juristen kann er allerdings fordern, dass der Händler den Geldwert des Gutscheins erstattet, wenn der Gutschein zurückgegeben wird. Denn der Händler hat seinerzeit Geld für den Gutschein bekommen. Würde er dieses Geld einfach ohne Gegenleistung behalten, läge eine ungerechtfertigte Bereicherung vor.

Im Gegenzug kann der Händler den Gewinn, der ihm entgangen ist, aber abziehen. Wäre der Gutschein rechtzeitig eingelöst worden, hätte er nämlich ein Umsatzgeschäft gemacht. Wie hoch der entgangene Gewinn ausfällt, muss im Einzelfall geklärt werden.

Ist die Verjährung schon eingetreten und beruft sich der Händler darauf, ist der Gutschein allerdings endgültig verfallen. Das hat so auch das Landesgericht Oldenburg in einem Urteil bestätigt (Az. 16 S 702/12). Findet sich in einer Schublade ein uralter Gutschein, kann der Beschenkte damit also in aller Regel nichts mehr anfangen.

Andersherum spricht natürlich nichts dagegen, den Händler nach einer Verlängerung zu fragen. Läuft ein Gutschein in Kürze ab und geht der Beschenkte davon aus, dass er den Gutschein bis dahin nicht einlösen wird, kann er sich erkundigen, ob der Händler die Frist zum Einlösen verlängert.

Kann sich der Beschenkte den Gegenwert auszahlen lassen?

Es kann vorkommen, dass das Geburtstagskind den Geschenkgutschein nicht einlösen, sondern sich lieber den Geldbetrag auszahlen lassen möchte. Ob sich dieser Wunsch erfüllt, hängt vom Händler ab.

Ein Geschenkgutschein ist dafür vorgesehen, gegen eine Ware oder eine Dienstleistung eingetauscht zu werden. Aus diesem Grund ist der Händler nicht dazu verpflichtet, den Geldbetrag zu erstatten. Oft ist auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass eine Barauszahlung ausgeschlossen ist.

Muss ein Geschenkgutschein auf einmal eingelöst werden?

Manchmal ist der Wert eines Geschenkgutscheins höher als der Preis der Ware, die das Geburtstagskind haben möchte. Gesetzliche Regelungen gibt es zu Teileinlösungen nicht. Das Geburtstagskind kann aber ein berechtigtes Interesse daran haben, den Gutschein nicht auf einmal einzulösen.

Sind dem Händler Teilleistungen zumutbar und entsteht ihm dadurch kein Verlust, sollte es kein Problem sein, den Wert nur anteilig zu verbrauchen. Der Restbetrag kann dann entweder auf dem bestehenden Gutschein vermerkt oder als neuer Gutschein ausgehändigt werden.

Dass der Händler den nicht genutzten Betrag bar auszahlt, kann das Geburtstagskind aber nicht verlangen.

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Kann ein Gutschein, auf dem der Name des Beschenkten vermerkt ist, nur von dieser Person eingelöst werden?

Die meisten Geschenkgutscheine sind übertragbar und können deshalb auch von anderen Personen eingelöst werden. Dem Händler ist es letztlich egal, wer den Gutschein nutzt. Und bei einem Geschenkgutschein ist von vorneherein klar, dass der Käufer den Gutschein weitergeben wird.

Wird auf dem Gutschein ein Name eingetragen, ist die Idee dahinter, dem Geschenk eine persönlichere Note zu verleihen. Doch das heißt nicht, dass auch wirklich nur diese Person den Gutschein verwenden kann.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich der Gutschein auf eine Leistung bezieht, die eigens auf das Geburtstagskind zugeschnitten ist oder für die bestimmte Voraussetzungen (wie zum Beispiel gesundheitliche Anforderungen bei einem Fallschirmsprung) erfüllt sein müssen.

Darf der Händler eine Zuzahlung verlangen, wenn die entsprechende Leistung inzwischen teurer ist?

Ob der Händler eine Zuzahlung verlangen kann, hängt davon ab, wofür der Geschenkgutschein gilt. Ist der Gutschein über einen Geldbetrag ausgestellt, zählt dieser Wert. Möchte das Geburtstagskind eine Ware oder Leistung in Anspruch nehmen, die aktuell mehr kostet als der Gutscheinwert, muss es die Differenz dazu zahlen.

Anders sieht es aus, wenn der Gutschein für eine konkrete Leistung vorgesehen ist. Gilt er zum Beispiel für eine Rückenmassage, hat das Geburtstagskind Anspruch auf diese Leistung. Zwischenzeitliche Preiserhöhungen sind für das Geburtstagskind ohne Bedeutung.

Was wird aus dem Geschenkgutschein, wenn der Händler insolvent wird?

Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fällt die Möglichkeit, Geschenkgutscheine einzulösen, weg. Das Geburtstagskind hat aber eine Forderung gegen den Händler. Diese Forderung kann es beim zuständigen Insolvenzverwalter zur sogenannten Insolvenztabelle anmelden.

Alle Forderungen gegen den Händler fließen in einen Topf und wenn das Vermögen verwertet und das Verfahren abgeschlossen ist, erhalten die Gläubiger anteilig ihre Forderungen.

Allerdings beträgt der erstattete Anteil meist nur einen Bruchteil des ursprünglichen Gutscheinwertes. Schlimmstenfalls geht das Geburtstagskind sogar komplett leer aus, wenn zu wenig oder gar kein verwertbares Vermögen vorhanden ist.

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Martina Grundel, - Erzieherin, Steffi Sustack, - Inhaberin Bastel- und Dekorationsladen, Sabine Borchert - Sozialpädagogische Assistentin, Norbert Bachmann, - Autor, Youtuberin Sevilart (Deko-, Bastel- Krativvideos) Christian & Ferya Gülcan, Künstler, Betreiber und Redakteure dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Sprüche und Ratgeber für Geburtstagsfeiern, Jubiläen und Feiern aller Art.

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