Geschenkgutscheine: Infos rund um Gültigkeit, Weitergabe und Auszahlung

Geschenkgutscheine: Infos rund um Gültigkeit, Weitergabe und Auszahlung

Ein Geburtstagsgeschenk gehört zwar dazu. Doch nicht jedes Geschenk trifft auch tatsächlich den Geschmack des Geburtstagskindes. Deshalb ist ein Geschenkgutschein eine ideale Alternative. So kann das Geburtstagskind selbst entscheiden, was es sich für den Gutschein aussuchen und wann es den Gutschein einlösen möchte.

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Gleichzeitig ist ein Gutschein nicht so unpersönlich wie Bargeld. Allerdings tauchen rund um den Geschenkgutschein auch immer wieder Fragen auf. So wissen viele nicht genau, wie lange ein Gutschein überhaupt gültig ist. Darüber, ob ein Gutschein eigentlich weitergegeben werden kann und ob auch eine Auszahlung des Gutscheinwerts möglich ist, herrscht ebenfalls oft Unklarheit.

Die folgende Übersicht fasst deshalb die wichtigsten Infos rund um den beliebten Geschenkklassiker zusammen:

Die Dauer der Gültigkeit bei Geschenkgutscheinen

Geschenkgutscheine unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist. Sie beträgt drei Jahre. Der Gutscheininhaber hat somit drei Jahre lang Zeit, um seinen Geschenkgutschein einzulösen.

In diesem Zusammenhang ist aber wichtig zu wissen, dass für die Gültigkeitsdauer nicht das Kaufdatum, sondern das Jahr, in dem der Gutschein gekauft wurde, zählt. Die Frist beginnt nämlich am 31. Dezember des Kaufjahres und endet exakt drei Jahre später. Wurde der Geschenkgutschein also beispielsweise 2015 gekauft, ist er bis zum 31.12.2018 gültig. Ob der Gutschein dabei gleich im Januar, im Juli oder erst im Dezember gekauft wurde, spielt keine Rolle.

Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt aber nur dann, wenn der Geschenkgutschein ohne zeitliche Befristung ausgestellt wurde. Der Verkäufer hat nämlich die Möglichkeit, eine Frist zur Einlösung festzulegen.

So kann er natürlich bestimmen, dass der Geschenkgutschein länger gültig ist, beispielsweise fünf oder sogar zehn Jahre. Andersherum darf er die Fristen aber nicht zu kurz ansetzen. Unwirksam wäre etwa, wenn ein Erlebnisgutschein oder ein Buch- oder CD-Gutschein laut Aufdruck schon nach einem Jahr verfallen sollte. Kurze Fristen sind nur in Ausnahmefällen zulässig.

Eine solche Ausnahme wäre beispielsweise ein Gutschein für eine bestimmte Theateraufführung, die nur einen gewissen Zeitraum lang gespielt wird. Auch ein Gutschein für eine Dienstleistung, bei der der Anbieter von einer deutlichen Erhöhung der Arbeitskosten ausgehen muss, kann mit einer nur kurzen Frist ausgestellt werden.

Beträgt die Gültigkeitsdauer eines Gutscheins weniger als drei Jahre und ist es dem Gutscheininhaber nicht möglich, den Gutschein innerhalb der Frist einzulösen, kann er die Erstattung des Gutscheinwerts verlangen. Die Rückerstattung kann er bis zum Ablauf der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist fordern. Der Anbieter hat im Gegenzug aber die Möglichkeit, einen Teil des Betrags als Entschädigung einzubehalten.

Die Weitergabe von Geschenkgutscheinen

Bei einem Gutschein handelt es sich um ein sogenanntes Inhaberpapier gemäß § 807 BGB. Demnach kann ein Geschenkgutschein wie Bargeld verwendet werden und der Anbieter muss den Gutschein gegenüber demjenigen einlösen, der den Gutschein vorlegt.

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Dies gilt sogar dann, wenn auf dem Gutschein der Name von der Person steht, für die der Gutschein ursprünglich ausgestellt wurde. Eine Ausnahme kann lediglich bei Gutscheinen für Waren oder Dienstleistungen gelten, die speziell und eigens auf die benannte Person abgestimmt sind. Bei normalen Gutscheinen ist es aber überhaupt kein Problem, sie weiterzugeben.

Kann das Geburtstagskind mit dem Gutschein nichts anfangen oder möchte es den Gutschein nicht nutzen, spricht also nichts dagegen, den Gutschein einfach weiterzuverschenken.

Die Auszahlung des Gutscheinbetrags

Der Gutscheininhaber kann grundsätzlich nicht verlangen, dass ihm der Anbieter den Gutscheinwert in Form von Bargeld auszahlt. Dies gilt sowohl für den gesamten Betrag als auch für Teil- oder Restbeträge, wenn der Gutscheininhaber das Guthaben auf dem Gutschein nicht komplett verbraucht. Bleibt ein Teilbetrag übrig, wird der Anbieter meist einen neuen Gutschein über den verbliebenen Wert ausstellen.

Es gibt aber eine Ausnahme: Bezieht sich der Gutschein auf eine Ware oder eine Dienstleistung, die nicht mehr verfügbar ist (beispielsweise ein bestimmter Artikel von einem gewissen Hersteller oder ein mittlerweile aus dem Programm genommener Kurs), ist der Anbieter dazu verpflichtet, den Gutscheinwert auszuzahlen.

Durch den Gutschein wurde die Ware oder Dienstleistung nämlich bereits im Vorfeld bezahlt. Kann der Anbieter die vereinbarte Gegenleistung nicht erbringen, darf er das Geld dafür nicht einfach behalten.

Die Besonderheiten bei Online-Geschenkgutscheinen

Für Gutscheine in Online-Shops gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie für Gutscheine aus Ladengeschäften. Auch Online-Gutscheine unterliegen somit der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren, sofern keine andere Befristung vereinbart wurde. Trotzdem sollte sich der Gutscheininhaber die AGB und das Impressum des Anbieters anschauen.

Dort können nämlich Angaben dazu stehen, innerhalb welcher Frist der Online-Gutschein wie und wofür eingelöst werden kann. Denkbar ist beispielsweise, dass der Gutschein für bestimmte Warengruppen aus dem Sortiment nicht verwendet werden kann. Hat sich das Geburtstagkind etwas ausgesucht, bestellt und per Gutschein bezahlt, kann es sich die Ware zu Hause anschauen.

Überzeugt das Produkt nicht, kann das Geburtstagskind die Ware, wie beim Online-Kauf üblich, innerhalb von 14 Tagen an den Anbieter zurückschicken. Die Kosten für den Rückversand muss es aber unter Umständen selbst tragen.

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Martina Grundel, - Erzieherin, Steffi Sustack, - Inhaberin Bastel- und Dekorationsladen, Sabine Borchert - Sozialpädagogische Assistentin, Norbert Bachmann, - Autor, Youtuberin Sevilart (Deko-, Bastel- Krativvideos) Christian & Ferya Gülcan, Künstler, Betreiber und Redakteure dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Sprüche und Ratgeber für Geburtstagsfeiern, Jubiläen und Feiern aller Art.

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