Endlich 18! Die wichtigsten Änderungen in der Übersicht

Endlich 18! Die wichtigsten Änderungen in der Übersicht

Eigentlich ist jeder Geburtstag ein besonderer und ein einmaliger Geburtstag. Schließlich wird das Geburtstagskind in seinem Leben nur einmal 5, 17, 24, 36 oder 67 Jahre alt. Aber es gibt es jene Geburtstage, die noch ein bisschen besonderer sind als die anderen.

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Zu diesen Geburtstagen gehört der 18. Geburtstag. Viele Jugendliche können es kaum erwarten, endlich 18 zu werden. Immerhin sind sie dann keine Kinder mehr, sondern volljährig. Doch was wird mit dem Beginn der Volljährigkeit anders?

Endlich 18! Die wichtigsten Änderungen in der Übersicht

Wenn das Geburtstagskind seinen 18. Geburtstag feiert, wird es gleichzeitig volljährig. Das steht so sogar im Gesetz. In § 2 BGB heißt es nämlich, dass mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Volljährigkeit eintritt. Wer volljährig ist, gilt als Erwachsener.

Das bedeutet, dass das Geburtstagskind nun einerseits alle Rechte und Pflichten eines Erwachsenen hat. Die rechtlichen Einschränkungen, die für Minderjährige gelten, fallen weg. Andererseits ist das Geburtstagskind ab jetzt für sein Handeln selbst verantwortlich, die Eltern (oder Erziehungsberechtigten) sind ab jetzt nicht mehr seine gesetzlichen Vertreter.

Doch was bedeutet das konkret?

Volle Geschäftsfähigkeit

Mit dem 18. Geburtstag tritt nicht nur die Volljährigkeit, sondern auch die sogenannte volle Geschäftsfähigkeit ein. Das Geburtstagskind kann deshalb ab jetzt alle Rechtsgeschäfte selbst und eigenständig vornehmen.

Das bedeutet, dass es beispielsweise Kauf- und Mietverträge abschließen kann. Auch seine Geldangelegenheiten kann das Geburtstagskind ab jetzt selbst regeln und in diesem Zuge etwa ein Konto eröffnen, eine Kreditkarte beantragen oder einen Kredit aufnehmen. Für die Pflichten, die sich aus den Vertragsbeziehungen ergeben, ist das Geburtstagskind aber ebenfalls selbst verantwortlich.

Hatten die Eltern, die Großeltern oder die Paten ein Sparbuch, eine Lebensversicherung oder eine ähnliche Geldanlage auf den Namen des Geburtstagskindes abgeschlossen, dann geht dieses Finanzprodukt nun in den Besitz des Geburtstagskindes über. Mit Eintritt der Volljährigkeit kann das Geburtstagskind außerdem ein Erbe annehmen oder ausschlagen. Auch sein Testament kann das Geburtstagskind jetzt erstmals rechtskräftig verfassen.

Jugendschutz

Das Jugendschutzgesetz gilt nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Danach fallen alle Beschränkungen weg. Sobald das Geburtstagskind volljährig ist, kann es deshalb beispielsweise ausgehen, wohin und wie lange es möchte.

Es kann sich Kinofilme anschauen und PC-Spiele kaufen, die erst ab 18 freigegeben sind. Außerdem ist ab jetzt der Erwerb und Konsum von Tabakwaren und (hochprozentigen) Alkoholika erlaubt.

Schulbesuch

Ein volljähriger Schüler kann seine Zeugnisse selbst unterschreiben. Entschuldigungsschreiben kann er ebenfalls selbst aufsetzen. Außerdem kann er darüber bestimmen, welche Schule er besuchen möchte.

Dies bringt es dann auch mit sich, dass sich der volljährige Schüler sogar dazu entschließen kann, die Schule hinzuschmeißen. Voraussetzung dafür ist aber, dass er nicht mehr schulpflichtig ist.

Wohnsitz, Heirat und Sorgerecht

Mit dem Erreichen der Volljährigkeit kann das Geburtstagskind frei über seinen Wohnsitz bestimmen. Wenn es möchte, kann es sich also eine eigene Wohnung suchen. Die Zustimmung der Eltern braucht es weder für den Auszug noch für den Mietvertrag. Auch eine Heirat ist ab jetzt möglich.

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Dies gilt allerdings nur dann, wenn beide Partner bereits volljährig sind. Ist ein Partner noch minderjährig, muss das Familiengericht der Eheschließung zustimmen. Hat das Geburtstagskind selbst schon Nachwuchs, kann es nun beim Jugendamt das Sorgerecht für sein Kind beantragen.

Die Kindsmutter bekommt normalerweise das Sorgerecht für ihr Kind, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der volljährige Kindsvater kann das gemeinsame Sorgerecht beantragen.

Strafmündigkeit und Schadensersatzpflicht

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist das Geburtstagskind grundsätzlich voll strafmündig. Verstößt es gegen das Gesetz, kann es folglich als Erwachsener verurteilt werden. Solange das Geburtstagskind noch keine 21 Jahre alt ist, gilt es vor Gericht aber noch als Heranwachsender.

Je nach Art und Schwere der Straftat und je nach geistiger Reife liegt es deshalb im Ermessen des Richters, ob schon das Erwachsenenstrafrecht oder noch das Jugendstrafrecht Anwendung findet.

Das volljährige Geburtstagskind ist aber nicht nur voll strafmündig, sondern auch voll prozessfähig. Umgekehrt kann es deshalb einen Gerichtsprozess führen und einen Anwalt als seinen Vertreter bestellen.

Verursacht das Geburtstagskind einen Schaden, muss es die Verantwortung dafür übernehmen. Mit Eintritt der Volljährigkeit ist es nämlich schadensersatzpflichtig und kann auch zivilrechtlich belangt werden. Ist das Geburtstagskind nicht mehr über die Privathaftpflichtversicherung seiner Eltern abgesichert, kann es also eine Überlegung wert sein, eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Wahlrecht

Ab dem 18. Geburtstag hat das Geburtstagskind sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht. Aktives Wahlrecht heißt, dass das Geburtstagskind ab jetzt seine Stimme abgeben kann, wenn Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen anstehen. Passives Wahlrecht bedeutet, dass das Geburtstagskind bei Wahlen selbst kandidieren und gewählt werden kann.

Führerschein und Arbeit

Den Führerschein können Jugendliche in Deutschland schon zwar im Alter von 17 Jahren machen, Auto fahren dürfen sie aber zunächst nur in Begleitung einer erwachsenen Person. Erst ab dem 18. Geburtstag haben sie dann freie Fahrt, wobei der Führerschein die beiden ersten Jahre auf Probe erteilt wird.

Auch das Motorradfahren ist ab dem 18. Geburtstag erlaubt. Der Führerschein der Klasse A ist die ersten zwei Jahre allerdings auf Krafträder mit einer Leistung von maximal 25 KW beschränkt. Nach Ablauf der Zweijahresfrist kann dann eine unbegrenzte Fahrerlaubnis beantragt werden.

Ist das Geburtstagskind berufstätig, entfallen mit Erreichen der Volljährigkeit die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Das heißt, dass das Geburtstagskind ab jetzt 40-Stunden-Wochen leisten und Überstunden machen kann. Außerdem sind ab jetzt Schicht- und Akkordarbeit sowie Einsätze an Wochenenden und Feiertagen erlaubt.

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Martina Grundel, - Erzieherin, Steffi Sustack, - Inhaberin Bastel- und Dekorationsladen, Sabine Borchert - Sozialpädagogische Assistentin, Norbert Bachmann, - Autor, Youtuberin Sevilart (Deko-, Bastel- Krativvideos) Christian & Ferya Gülcan, Künstler, Betreiber und Redakteure dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Sprüche und Ratgeber für Geburtstagsfeiern, Jubiläen und Feiern aller Art.

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